• Link zu Vk
  • Über mich
  • Arbeitsrecht – Urteile
  • Referenzen
  • Kontakt
089 / 38 88 78 11
Arbeitsrecht Fachanwalt in München
  • Anwalt Arbeitsrecht München
    • Über mich
    • Interview Arbeitsrecht
    • Referenzen
    • Arbeitsrecht – Lexikon
    • Arbeitsrecht – FAQ
    • Arbeitsrecht – Urteile
    • Kontakt
    • Honorar
    • Datenschutzerklärung
    • Impressum
  • Kündigung
  • Kündigungsschutzklage
    • Auflösungsantrag
  • Abmahnung
  • Abfindung
    • Abfindungs-Coaching
  • Aufhebungsvertrag
  • Wettbewerbsverbot
  • Menü Menü

Abfindung im Arbeitsrecht

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes.

Mit einer Abfindung „kauft“ sich der Arbeitgeber in der Regel im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsvergleichs von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses frei, sofern zu befürchten ist, dass die von ihm erklärte Kündigung von dem Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden könnte.

Die Abfindung wird dann für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt.

Es ist also die freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine Abfindung mittels Prozessvergleich bezahlt, oder ob er den Ausgang des Prozesses mit all seinen Konsequenzen (= Zahlung von Annahmeverzugslohn und späterer Weiterbeschäftigung) in Kauf nimmt.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar, vor dem Münchner Arbeitsgericht gilt der sogenannte „Haustarif“:

Höhe der Abfindung = 0,5 Bruttomonatsgehälter pro volles Beschäftigungsjahr.

Je nach den Umständen des Falles, den Erfolgschancen im Prozess, der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der Leistungsfähigkeit des Betriebes und seiner Größe kann aber weitaus mehr heraus verhandelt werden. Es besteht aber auch die Gefahr eine wesentlich geringere Abfindung zu erhalten.

Ich habe aber auch schon Abfindungs-Vergleiche für meine Mandanten mit einem Faktor von 1,0 bis 1,2 pro Beschäftigungsjahr geschlossen. Auch das ist möglich.

Angebot nach § 1a KSchG

Bietet der Arbeitgeber von sich aus in der Kündigungserklärung die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG an, um so einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu entgehen, so hat der Arbeitnehmer bei Klageverzicht den Anspruch auf Zahlung dieser Abfindung.

Aber auch hier kann der Arbeitnehmer versuchen, in einem Klageverfahren eine weitaus höhere Abfindung heraus zu verhandeln, doch dies birgt ein gewisses Risiko in sich: sollte die Kündigung vom Gericht tatsächlich als wirksam festgestellt werden, dann erhält der Arbeitnehmer nichts, noch nicht einmal die mit Kündigung angebotene Abfindung.

Antrag nach § 9 KSchG

Ist das KSchG für den betreffenden Arbeitnehmer anwendbar, dann kann der Arbeitnehmer wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einen sogenannten Auflösungsantrag bei Gericht stellen und gleichzeitig die Zahlung einer Abfindung fordern. Dieser Antrag ist aber an sehr strenge Beweisregeln hinsichtlich der Unzumutbarkeit gebunden, und daher in der Praxis kaum realisierbar.

Abfindung und Sozialplan

Ein „außergesetzlicher“ Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich allerdings auch aus einem Sozialplan ergeben, oder wenn bei Massenentlassungen ein Interessenausgleich unterblieben ist.

Abfindung und Steuer

Die im Rahmen eines gerichtlichen Klagevergleichs vereinbarte Zahlung einer Abfindung ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. von der Abfindung sind keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung zu entrichten. Abfindungen unterliegen allerdings der vollen Lohnsteuerpflicht.

Allerdings kann durch die sogenannte 5-tel Regelung (§ 34 Einkommensteuergesetz) die Steuerlast auf 5 Jahre verteilt werden, so dass der Arbeitnehmer dadurch eine gewisse Steuerersparnis erreichen kann. Hierzu verweise ich Sie aber an Ihren Steuerberater, damit er prüft, ob diese 5-tel Regelung in Ihrem Falle überhaupt Sinn macht.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Auf den Erhalt von Arbeitslosengeld I ist die Abfindung, sofern sie Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs ist welcher ausdrücklich beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet wurde, derzeit nicht anzurechnen. Anders ist es beim Arbeitslosengeld II.

Im Hinblick dass die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages sehr wohl einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld unterliegen kann, sollten Sie also genau überlegen, was Sie in Ihrem Fall am Besten tun.

Umfassende Vorbereitung ist die Basis für jede gute Abfindung

Insoweit bitte ich Sie also keine unüberlegten „Schnellschüsse“ zu unternehmen, sondern nach umfassender anwaltlicher Beratung dann die für Sie richtige Entscheidung zu treffen.

Es wäre schade, weniger zu erhalten - Rufen Sie mich jetzt an.
089 / 38 88 78 11
Search Search
  • Rufen Sie jetzt an!
    089 / 38 88 78 11

  • Gundelind Schübel
    Clemensstraße 30
    80803 München

Oder gleich per Mail:

  • Dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an gs@rechtsanwalt-schuebel.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Aktuelle Rechtsprechung

  • Abmahnung wegen unterbliebener Anzeige einer Nebentätigkeit18. März 2022 - 15:27
  • Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung, betriebliches Eingliederungsmanagement18. März 2022 - 14:58
  • Ordentliche Kündigung – betrieblicher Anwendungsbereich des KSchG21. November 2016 - 21:03
  • Gesundheitsschutz – tabakrauchfreier Arbeitsplatz29. September 2016 - 20:43

Kontakt

089 / 38 88 78 11

gs@rechtsanwalt-schuebel.de

Gundelind Schübel
(Rechtsanwältin)
Clemensstraße 30
80803 München

Navigation

  • Anwalt Arbeitsrecht München
  • Über mich
  • Referenzen
  • Lexikon – Arbeitsrecht
  • Arbeitsrecht – Urteile

Fachanwältin für Arbeitsrecht – Gundelind Schübel

Mit großer Leidenschaft, Kompetenz und Fachwissen vertritt sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht & Mietrecht in München (Schwabing) ihre Mandanten.

Frau Schübel ist Ihre Anwältin für Kündigungen im:
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Bei ihr fühlt man sich sehr gut beraten und einfach sicher aufgehoben.

© Copyright - Fachanwältin für Arbeitsrecht in München - Gundelind Schübel - Telefon: 089 / 38 88 78 11
  • Link zu Vk
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen