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Der Auflösungsantrag

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts samt Zahlung einer Abfindung nach § 9 KSchG 

Hat das Gericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers festgestellt, dass die ordentliche Kündigung sozialwidrig (§ 1 KSchG) und damit unwirksam war, dem Arbeitnehmer allerdings die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, so kann der Arbeitnehmer einen Antrag nach § 9 KSchG stellen.

Das Arbeitsgericht muss dann das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.

Auch der Arbeitgeber kann einen solchen Antrag stellen, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Mit der Abfindung wird der Arbeitgeber dann für die ungerechtfertigte Kündigung „bestraft“.

Die Abfindungshöhe liegt im Ermessen des Gerichts und beträgt ma­xi­mal zwölf Brut­to-Mo­nats­gehältern § 10 KSchG.

Voraussetzungen

Verstößt also eine Arbeitgeberkündigung gegen das KSchG und wollen die Parteien das Arbeitsverhältnis nicht durch einen gütlichen Prozessvergleich samt Abfindungszahlung beenden, bleibt die Möglichkeit des § 9 KSchG, sofern besondere Auflösungsgründe vorliegen:

  • für den Arbeitnehmer:
    Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
    Die Unzumutbarkeit muss der Arbeitgeber verschuldet haben, wofür der Arbeitnehmer die Beweislast trägt.
    Die bloß unwirksame Kündigung reicht hierfür allerdings nicht aus.
    Es müssen vielmehr weitere gravierende Differenzen bestehen, wobei immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Nach der Unzumutbarkeit liegt nach der Rechtsprechung vor bei
    – un­halt­ba­ren er­heb­li­chen Vorwürfen des Ar­beit­ge­bers
    – völlig halt­lo­sem Kündi­gungs­grund,
    – Arbeitgeber spricht dem Ar­beit­neh­mer jegliches Ver­ant­wor­tungs­be­wusstsein ab­
    – nachgewiesene Beleidigungen, Körperverletzungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer
  • für den Arbeitgeber:
    Keine dem Betrieb dienlich Zusammenarbeit mehr zu erwarten
    – Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit, so dass Grundlagen für zukünftige Zusammenarbeit irreparabel zerstört sind. Loyalität und Vertrauen fehlen damit.

Es ist also eine Vorausschau anzustellen mit der Prüfung, ob eine zukünftige nutzbringende Zusammenarbeit noch zu erwarten ist.

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