Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Besonderer Kündigungsschutz für einem Schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer

Soll einem Arbeitnehmer, der mit einem Grad von weniger als 50 behindert ist, gekündigt werden so bedarf dies nach § 85 SBG IX iVm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn der Arbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 3 SBB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfolgt eine Gleichstellung auf Antrag des behinderten Arbeitnehmers bei der Bundesagentur für Arbeit § 69 SGB IX.

Damit wird als erst durch die Feststellung der Gleichstellung ein besonderer Kündigungsschutz begründet.

Die insoweit kündigungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Scherbehinderten und Arbeitnehmern, welche nur  mit einem Grad von weniger als 50% behindert sind,  stellt dabei keine Diskriminierung der weniger stark behinderten Arbeitnehmer dar, da diese im Vergleich zu Unbehinderten nicht „wegen ihrer Behinderung“ ungünstiger behandelt werden, sondern nur weniger günstig als stärker behinderte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10.04.2014 – 2 AZR 647/13

Quelle „Bundesarbeitsgericht
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